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Studienordnung
für das Lehramt im Fach Geographie an Gymnasien
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
vom 19.06.1996

Gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 9. Juni 1999 (GVB1. S. 331), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes und des Thüringer Gesetzes über die Aufhebung der Pädagogischen Hochschule Erfurt vom 10. April 2003 (GVB1. S. 213), erlässt die Friedrich-Schiller-Universität Jena folgende erste Änderung der Studienordnung für das Lehramt im Fach Geographie an Gymnasien (veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Sonderdruck Nr. 1/2000, S. 23); der Rat der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena hat am 15. Juli 2003 die Studienordnung beschlossen: Der Senat der Friedrich-Schiller-Universität Jena hat am 15. Juli 2003 der Studienordnung zugestimmt.

Die Studienordnung wurde am ....... dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst angezeigt.


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Studienvoraussetzungen

§ 3 Studiendauer

§ 4 Ziel des Studiums

§ 5 Inhalt und Aufbau des Studiums

§ 6 Studienleistungen

§ 7 Leistungsnachweise

§ 8 Zulassung zu Studienabschnitten und zu einzelnen Lehrveranstaltungen

§ 9 Zwischenprüfung

§ 10 Erweiterungsstudien

§ 11 Studienfachberatung

§ 12 Übergangsbestimmungen

§ 13 Inkrafttreten





§ 1

Geltungsbereich

Auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 6. Mai 1994 (GVB1. S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2001 (GVB1. S. 151), regelt diese Studienordnung Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Fach Geographie für das Lehramt an Gymnasien.

§ 2

Studienvoraussetzungen

Für die Einschreibung in dieses Fach eines Lehramtsstudiengangs an Gymnasien ist die allgemeine Hochschulreife Voraussetzung.

§ 3

Studiendauer

(1) Die Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraumes für die Ablegung der Prüfungen beträgt neun Semester.

(2) Das Studium beginnt im Wintersemester.

§ 4

Ziel des Studiums

Das Ziel des Studium ist die fachwissenschaftliche Ausbildung im Fach Geographie in seiner ganzen Breite. Die Studierenden erwerben die Fähigkeit, sich fachwissenschaftliche Informationen selbständig zu erschließen und in einem geordneten Zusammenhang zu bringen. Die Studierenden erwerben die Fähigkeit, die Systematik, Kernideen und Begriffe des Faches anwendungsbezogen und didaktisch zu verarbeiten und zu reflektieren.

Inhalt des Studiums sind die Fachwissenschaft Geographie und die Geographiedidaktik. Im einzelnen umfaßt das Studium folgende Gebiete:

· Physische Geographie (Geomorphologie, Bodengeographie, Klimageographie, Hydrogeographie, Biogeographie, Geoökologie)

· Anthropogeographie (Bevölkerungsgeographie, Sozialgeographie, Siedlungsgeographie, Wirtschaftsgeographie, Politische Geographie, Orts-, Regional- und Landesentwicklung)

· Regionale Geographie (Deutschland, Europäische Region, Außereuropäischer Großraum)

· Methodik (Statistik, Kartographie)

· Geographiedidaktik (Schulfachentwicklung, Lehrplanentwicklung, Unterrichtsanalyse und -planung)

§ 5

Inhalt und Aufbau des Studiums

(1) Das Fach Geographie ist ein Prüfungsfach für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien.

(2) Das Studium des Faches Geographie umfaßt ein Grundstudium von vier Semestern, das mit einer Hochschulzwischenprüfung und ein Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Ersten Staatsprüfung abschließt. Teile des achten und das neunte Semester sind der Ablegung der Prüfung gewidmet. Wird Geographie als Erstes Fach gewählt, ist eine wissenschaftliche Hausarbeit anzufertigen.

(3) Die Semesterwochenstundenzahl (SWS) beträgt im

· Grundstudium 40 SWS

· Hauptstudium 30 SWS.

(4) Das Studienangebot ist modular aufgebaut. Einzelne Module setzen sich aus Vorlesungen, Seminare, Übungen, Praktika, Gelände-/Feldarbeit, selbständigen Studien und ggf. Prüfungen zusammen. Jedes Modul ist eine selbständige Lehreinheit. Exkursionen und Geländepraktika sind in die Module integriert.

(5) Regelungen für ein ordnungsgemäßes Studium sind im Studienplan zusammengestellt. Der Studienplan enthält eine Übersicht über die Reihenfolge der zu absolvierenden Module und die Modulprüfungen, die als Zulassungsvoraussetzungen (Leistungsnachweise) für die Erste Staatsprüfung abgelegt werden müssen. Dem Studienplan ist eine Modulbeschreibung beigefügt.

(6) Die gem. Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zum Abschluss des Grundstudiums nachzuweisende Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die Zwischenprüfung gilt als abgelegt und wird bescheinigt, wenn die Modulprüfungen gem. § 7 Abs. 1 a) abgelegt worden sind.

(7) Im Hauptstudium sind Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen vorgesehen, die zur Vertiefung und Erweiterung der Grundkenntnisse führen. Die Seminare, Übungen und Praktika des Hauptstudiums können nur nach einem erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums besucht werden.

(8) Die Ausbildung in Geographiedidaktik umfaßt Vorlesungen und Seminare sowie ein "Schulpädagogisches Blockpraktikum".


§ 6

Studienleistungen

(1) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung setzt eine Eigenleistung des Studierenden (Studienleistung) voraus. Diese Leistung kann erbracht werden durch ein Referat, eine Klausurarbeit, eine Hausarbeit oder ein Protokoll. Außerdem kann der Leistungsnachweis erworben werden durch eine mündliche Prüfung.

(2) Art und Umfang sowie die Anforderungen der Studienleistung sind den Modulbeschreibungen zu entnehmen und sind von dem verantwortlichen Lehrenden vor Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzugeben.

(3) Studienleistungen können auch in Gruppen erbracht werden, wenn sie die jeweilige Eigenleistung der einzelnen Gruppenmitglieder erkennen lassen.

(4) Über die erbrachte Studienleistung ist von dem verantwortlich Lehrenden eine Bescheinigung (Leistungsnachweis) auszustellen.

§ 7

Leistungsnachweise

(1) Während des Studiums sind folgende Leistungsnachweise (LN) zu erbringen (siehe Studienplan und Modulbeschreibungen):

(a) im Grundstudium

1 LN Anthropogeographie (Modulprüfung GEO 121 und GEO 122)

1 LN Physische Geographie (Modulprüfung GEO 131 und GEO 132)

1 LN Kartographie (Modulprüfung GEO 146)

1 LN Statistik (Modulprüfung GEO 145)

Teilnahmenachweis über 6 Geländearbeitstage (aus Modul GEO 121 oder GEO 122 und GEO 131 oder GEO 132 oder GEO 242)

(b) im Hauptstudium


2 LN Anthropogeographie (Modulprüfung GEO 221 und Modulprüfung GEO 222)

2 LN Physische Geographie (Modulprüfung GEO 231 und Modulprüfung GEO 232)

1 LN Regionale Geographie (Modulprüfung GEO 341)

1 LN Wahlpflichtbereich (Modulprüfung GEO 223 oder GEO 224 oder GEO 233 oder GEO 234)

2 LN Geographiedidaktik (Modulprüfung GEO 451 und Modulprüfung GEO 452)

Teilnahmenachweis über 18 Geländearbeitstage (aus Modul GEO 221 oder GEO 222 oder GEO 231 oder GEO 232 oder GEO 223 oder GEO 224 oder GEO 233 oder GEO 234 oder GEO 341)

Wird Geographie als Zweites Fach mit einem künstlerischen Ersten Fach gewählt, sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

1 LN Anthropogeographie (Modulprüfung GEO 221 oder GEO 222)

1 LN Physische Geographie (Modulprüfung GEO 231 oder GEO 232)

1 LN Regionale Geographie (Modulprüfung 341)

2 LN Geographiedidaktik (Modulprüfung GEO 451 und Modulprüfung GEO 452)

1 LN Wahlpflichtbereich (Modulprüfung GEO 221 oder GEO 222 oder GEO 223 oder GEO 224 oder GEO 231 oder GEO 232 oder GEO 233 oder GEO 234)



(2) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung kann nach einem ordnungsgemäßen Studium für das Lehramt an Gymnasien zu Beginn des 8. Semesters beantragt werden. Nach der Zulassung erfolgt zunächst die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit in dem vom Kandidaten gewählten Fach. Die Bearbeitungszeit beträgt im Fach Geographie 4 Monate.

(3) Die von den Studierenden zu erbringenden Leistungen sind den Modulbeschreibungen zu entnehmen. Die Leistungs- und Teilnahmenachweise sind Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Staatsprüfung gem. der Thüringer Verordnung über die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Sind die Leistungs- und Teilnahmenachweise des Grundstudiums erworben, wird die Zwischenprüfung bescheinigt."

(4) Grundlegende Prüfungsanforderungen für die Erste Staatsprüfung sind:

· Vertiefte Kenntnisse in der Geographie,

· Grundlagen der Geographiedidaktik.

§ 8

Zulassung zu Studienabschnitten und zu einzelnen Lehrveranstaltungen

(1) Module mit römischen Ziffern können nur in der Reihenfolge dieser Ziffern absolviert werden (Sequenzialität); Module mit den Buchstaben A und B können in beliebiger Reihenfolge belegt werden.

(2) Für einzelne Wahlpflichtmodule kann die Teilnehmerzahl beschränkt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen notwendig ist. Der Studienausschuss sorgt aber dafür, dass das Angebot für die Studierenden ausreichend ist und das Studium in beiden Studienfächern der Lehramtsstudierenden in der Regelstudienzeit zu leisten ist.

(3) Für einzelne Lehrveranstaltungen kann die Teilnehmerzahl beschränkt werden, wenn dieses aus sachlichen Gründen, insbesondere aufgrund der räumlichen und apparativen Ausstattung geboten ist.

§ 9

Zwischenprüfung

(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. Das gesamte Studium schließt mit der Ersten Staatsprüfung ab. Sie sollte im neunten Semester abgeschlossen werden.

(2) Jede Teilnahme an Seminaren des Hauptstudiums setzt die erfolgreich abgeschlossene Zwischenprüfung in dem entsprechenden Fach voraus.

(3) Die Zulassungsvoraussetzungen, die Prüfungsfächer, die Prüfungsformen und das Prüfungsverfahren regelt die Zwischenprüfungsordnung der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät für das Lehramtsstudium vom 18.01.1996.

(4) Die Zulassung zur Zwischenprüfung setzt ein erfolgreich absolviertes erziehungswissenschaftliches Orientierungspraktikum von zwei Wochen Dauer voraus.

§ 10

Erweiterungsstudien

(1) Studien zur Vorbereitung auf eine Erweiterungsprüfung bzw. auf eine Prüfung in einem weiteren Fach ergeben sich aus § 26 bzw. § 30 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung. Die als Zulassungsvoraussetzung zu erbringenden Nachweise müssen nach Rücksprache mit den entsprechenden Fachvertretern aus den in der Studienordnung ausgewiesenen Leistungsnachweisen gewählt werden. Eine besondere Studienordnung wird nicht erlassen.

(2) Für eine Übergangszeit werden im Interesse der Studienzeitverkürzung für besonders zu regelnde Fälle und nach Bedarf zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung bzw. die Prüfung in einem weiteren Fach Lehrveranstaltungen dieser Studienordnung mit der Möglichkeit des Erwerbs der entsprechenden Leistungsnachweise gesondert angeboten.

§ 11

Studienfachberatung

(1) Der Studienfachberater des Institutes/der Fakultät berät die Studierenden in allen Fragen und Belangen, die mit dem Studium des gewählten Faches zusammenhängen.

(2) In Prüfungsangelegenheiten beraten die Mitarbeiter der Prüfungsämter und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse.

§ 12

Übergangsbestimmungen

(1) Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Studienordnung sich im Grundstudium befinden, setzen ihr Hauptstudium nach dieser Ordnung fort.

(2) Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieser Ordnung im Hauptstudium befinden, setzen auf Antrag ihr Studium nach dieser Ordnung fort.

§ 13

Inkrafttreten

8. Diese Ordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena folgenden Monats in Kraft.

Jena, den


Rektor der

Friedrich-Schiller-Universität Jena

[$Date: 2004/11/16 15:18:06 $]